Leichtmetallfelge beschädigt

Was ist zu beachten?

22. Februar 2023

Ob eigenes Fahrzeug oder Leasingrückläufer, eine verkratzte oder gar verbeulte Felge ist immer ein Dorn im Auge oder gar mit einer gerne in der Liste angestrichenen Wertminderung verbunden.

Was also kann man bzw. darf man tun, wenn´s doch mal geknirscht hat?

Grundsätzlich sind Reparaturen möglich, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Vorgaben der Fahrzeug- bzw. Felgenhersteller sind hierbei genauso heranzuziehen und zu beachten, wie die in der „Beschreibung zu optischen Radaufbereitung vom 5.11.2010“ des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT)  festgelegten Grundlagen für die Beurteilung des Beschädigungsgrades einer Felge und die Bedingungen für deren Bearbeitung:


Bildquelle: CARTEC SMART REPAIR SYSTEMS

  • Beschädigungen dürfen nur bis zu einer maximalen Tiefe von 1mm repariert werden und dies nur im Bereich von 50mm vom äußeren Felgenhorn in radialer Richtung.
  • Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlung (z.B. Auftragsschweissen) oder Rückverformung („Ausbeulen“) sind aufgrund dessen grundsätzlich verboten.
  • Die Unwucht darf 0,5mm nicht überschreiten
  • Kratzer, die nur die Lackschicht betreffen, dürfen ausnahmslos repariert werden
  • Die reparierte Felge muss vom Reparaturbetrieb dauerhaft gekennzeichnet werden (Folienaufkleber o. entspr.), der Auftraggeber muss über den Reparaturumfang in Kenntnis gesetzt werden (Reparaturprotokoll, aus dem auch ersichtlich wird, an welcher Stelle die Felge bei erneuter Beschädigung nicht noch einmal repariert werden darf)

Weitere technische Informationen zur optischen Aufbereitung von Leichtmetallrädern erhalten Sie in der Ausgabe Nr. 04/2023 IFL-Informationen (Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e.V.

Die Redaktion smart-repair.de

Bildquelle: CARTEC SMART REPAIR SYSTEMS, Pixabay

Autor: AUTO.net GLASinnovation
Quelle: AUTO.net-GLASinnovation gmbh

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